Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass den Schulleitungen operative Zuständigkeiten zugewiesen werden können (§ 71 Abs. 2 SchulG). Nach den Bestimmungen in der Verordnung zur geleiteten Schule handelt es sich dabei um Bestimmungen zum "Aufbau und (zur) Stärkung der geleiteten Schule und (der) damit verbundenen Weiterentwicklung der Schulqualität in den Bereichen Organisation, Unterricht und Personal" (§ 1 Abs. 2 Verordnung zur geleiteten Schule) und mit Bestimmungen über die Organisation des Bildungswesens (inkl. des Disziplinarrechts) für die Schüler und Lehrpersonen (vgl. §§ 5 und 8, 9 und 11 der Verordnung zur geleiteten Schule).