mit Hinweisen). In systematischer Hinsicht sind die Beschlüsse der Schulpflege beim Bezirksschulrat anfechtbar (§ 75 SchulG), und auch das sog. "Kompetenzgeld" der Schulpflege (§ 74 SchulG) ist von der zuständigen Gemeindebehörde im Rahmen des Jahresbudgets zu beschliessen. Vor diesem Hintergrund und den Materialen ergibt sich, dass der Schulpflege mit der Revision des Schulgesetzes keine Entscheidungskompetenzen in der Investitions- und Finanzplanung übertragen wurden (vgl. hiezu Die Rolle der Schulpflege, Departement Bildung, Kultur und Sport, November 2005, S. 5;