2.4.1. Die Schulpflege ist gemäss § 71 Abs. 1 SchulG (Fassung vom 1. März 2005, in Kraft seit 1. August 2005 [AGS 2005, S. 254]) verantwortlich für die Führung der Kindergärten sowie der Volksschule und trifft alle Entscheidungen, die mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. Gemäss § 71 Abs. 2 SchulG obliegt die operative Führung der Schule der Schulleitung. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist umfassend und lässt den Schluss zu, dass die Schulpflege und/oder die Schulleitungen in schulischen Belangen ausnahmslos für sämtliche Entscheidungen zuständig sind, welche durch ein Rechtsmittel angefochten werden können.