2.4. Die Zuständigkeiten des Gemeinderates stehen allerdings unter dem Vorbehalt von Befugnissen, die durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden einem anderen Organ übertragen sind (§ 37 Abs. 1 GG; § 34 Abs. 1 GO). Zu prüfen ist daher, ob kantonales oder kommunales Sachrecht der Schulpflege funktionale Zuständigkeiten zu Entscheidungen im Beschaffungswesen einräumt. 2.4.1.