2. 2.1. Zuständig für die Vergabe öffentlicher Arbeiten und Lieferungen ist der Gemeinderat (§ 37 Abs. 2 lit. l GG). Auch die Gemeindeordnung der Gemeinde V. vom 19. September 2005 weist die Zuständigkeit für die Vergabe öffentlicher Aufträge dem Gemeinderat zu (§ 34 lit. m GO). Gemäss § 36 Abs. 1 GO kann der Gemeinderat seine Befugnisse delegieren. In diesen Fällen sehen das Gemeindegesetz und die Gemeindeordnung der Gemeinde V. eine Art Einspracheverfahren vor (§ 39 Abs. 2 GG und § 36 Abs. 2 GO). 2.2.