3. 3.1. Bei der Isolation handelt es sich um eine "andere Vorkehrung" i.S. von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB. Sie bedeutet, allein in einem (oft ausser einem Bett unmöblierten) Raum eingeschlossen zu sein. In der Regel soll damit einer drohenden Selbst- oder Fremdgefährdung begegnet werden, d.h., sie geschieht zum Selbstschutz der betroffenen Person, aber auch zum Schutz von Personal, Patienten und Gegenständen.