Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand der Vergabestelle, jedenfalls im eigentlichen Gesamtleistungssubmissionsverfahren sei das Kostendach lediglich als blosse Zielgrösse zu verstehen, die rechtlich unverbindlich sei, erweist sich als nicht stichhaltig. Die in der Fragebeantwortung unmissverständlich kundgegebene "absolute Verbindlichkeit" des Kostendachs wird durch Ziff. 8.3.6 des Programms Gesamtleistungssubmission keineswegs relativiert oder gar aufgehoben. Hinzu kommt die Formulierung des Zwischenberichts vom 16. April 2007, das Kostendach von 5 Mio. Franken sei unter allen Umständen einzuhalten.