"stillschweigenden Duldung". Der bisherige Usus führte denn auch dazu, dass, anders als im Strafbefehlsverfahren gemäss StPO, die Funktion des Strafbefehlsrichters des KStA auf Sachbearbeiterebene angesiedelt wurde, was (wie im Hinblick auf die in Aussicht genommene Regelung festzuhalten ist) überaus fragwürdig erscheint, muss der Strafbefehlsrichter des KStA doch u.a. das Verschulden feststellen und gewichten (§ 246 Abs. 1 lit. d StG) und bei der Strafzumessung die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwenden (§ 246 Abs. 2 StG). 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 109 IV. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht