Dies ist klarerweise unzureichend. In Anbetracht des Umstands, dass interne Versetzungen (auch vorübergehende, beispielsweise zum Ausgleich der Arbeitsbelastung) praktisch uneingeschränkt möglich sind, würde dies nämlich bedeuten, dass potentiell sämtlichen Mitarbeitern des KStA strafrichterliche Funktionen zugeteilt werden könnten, selbst ohne Wissen des Departementsvorstehers, aber mit seiner 108 Verwaltungsgericht 2008