2.3.3.2. S., die Sachbearbeiterin bei der Sektion Bezug des KStA, welche den Strafbefehl vom 2. November 2006 unterzeichnete, ist in der dem Verwaltungsgericht vom Rechtsdienst des DFR eingereichten Liste mit den unterschriftsberechtigten Personen des KStA nicht verzeichnet. Es scheinen auch Zweifel darüber zu bestehen, welche Bedeutung der genannten Liste zukommt. Das KStA macht in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2007 geltend, der Departementsvorsteher habe bislang - nicht nur im Bereich des Steuerwesens - darauf verzichtet, den Kreis der unterschriftsberechtigten Personen mittels einer formellen schriftlichen Ermächtigung zu bestimmen.