Es ist zu prüfen, ob sich in anderen Erlassen eine ausreichende Regelung findet. 2.3.3. 2.3.3.1. Gemäss § 31 OrgG unterzeichnen der Vorsteher des Departements oder der Generalsekretär die Verfügungen und Entscheide des Departements (Abs. 1), wobei die Departemente weitere Personen für deren Aufgabenkreise zur Unterzeichnung ermächtigen können (Abs. 2; Fassung vom 11. Januar 2005). Die Ämter, zu deren Schaffung der Regierungsrat zuständig ist (§ 32 Abs. 1 OrgG), handeln in dem ihnen übertragenen Bereich in eigenem Namen, unter Aufsicht des Departements, dem sie zugeteilt sind (§ 32 Abs. 2 OrgG). Dies 2008 Kantonale Steuern 107