kommt, wird gleichzeitig sichergestellt, dass kein Vorgesetzter mittels Weisungsbefugnis Einfluss auf die Tätigkeit des Strafbefehlsrichters im Einzelfall nehmen kann (was darauf hinausliefe, dass der Entscheid nicht durch den gesetzlich vorgesehenen [Strafbefehls-] Richter, sondern durch eine ihm übergeordnete Person gefällt wird). 2.3.2. Weder das StG noch die StGV bestimmen, wem (innerhalb des KStA) die Funktion des Strafbefehlsrichters zukommt, was angesichts der Bedeutung dieser Funktion einen Mangel darstellt. Es ist zu prüfen, ob sich in anderen Erlassen eine ausreichende Regelung findet.