Dementsprechend definiert § 5 Abs. 1 StPO im Rahmen der Aufzählung der richterlichen Behörden, dass der Bezirksamtmann Strafbefehlsrichter ist. Nur dieser (und funktionsbedingt sein Stellvertreter) ist berechtigt, Strafbefehle zu erlassen, nicht aber die weiteren Mitarbeiter des Bezirksamtes, also auch nicht die Untersuchungsrichter, deren Zuständigkeiten auf die Strafuntersuchung beschränkt sind (siehe dazu § 2 Abs. 2 StPO [Fassung vom 2. Juli 2002] sowie § 3 Organisationsdekrets zur Strafprozessordnung vom 11. Juni 1974 [SAR 251.110] in der Fassung vom 27. März 2001), geschweige denn andere Sachbearbeiter.