30 und 32 BV) nicht uneingeschränkt auf Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden übertragen; doch sind die dahinter stehenden Grundsätze bei der Ausgestaltung des Verfahrens zu beachten, und es sollte nicht ohne gute Gründe davon abgewichen werden. 2.3. 2.3.1. Wird eine Behörde mit einer Vielzahl von Mitarbeitern als zuständig bezeichnet, Verfügungen zu erlassen, so bedarf es zusätzlich einer Regelung, wer innerhalb der Behörde verfügen darf. Dies gilt ganz besonders, wenn es um eine (straf-)richterliche Funktion geht. Aus dem in Art. 30 BV statuierten Anspruch auf (u.a.)