Der in der Strafrechtslehre verwendete Begriff "Urteilsvorschlag" (siehe etwa Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 345 N 2) bringt demgegenüber richtig zum Ausdruck, dass es sich beim Strafbefehl nicht um eine Einigung über den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt samt rechtlicher Würdigung, sondern um ein autoritativ ausgefälltes Urteil handelt, sofern keine Einsprache erfolgt. Zwar lassen sich die verfassungsmässigen Anforderungen an Gerichte und gerichtliche Verfahren (vgl. namentlich Art. 30 und 32 BV) nicht uneingeschränkt auf Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden übertragen;