Der in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl ist ohne Wenn und Aber ein Strafurteil, was eine Qualifikation als "angenommener Einigungsvorschlag" von vornherein ausschliesst. Zutreffend ist lediglich, dass der Steuerpflichtige, der sich dem Strafbefehl unterzieht, auf bestimmte Verfahrensgarantien verzichtet (Kühni, a.a.O.). Der in der Strafrechtslehre verwendete Begriff "Urteilsvorschlag" (siehe etwa Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl.