lungen enthalte (Kühni, a.a.O., Vorbem. zu §§ 242-254 N 10), ist mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen. Im schriftlich zu erlassenden Strafbefehl sind u.a. die angeschuldigte Person, die Tat und das Verschulden festzuhalten (§ 246 Abs. 1 lit. a, b, d StG). Erfolgt keine Einsprache oder wird sie zurückgezogen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und gilt als Urteil (§ 248 Abs. 1 StG), und die ausgefällte Busse ist vollstreckbar. Der in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl ist ohne Wenn und Aber ein Strafurteil, was eine Qualifikation als "angenommener Einigungsvorschlag" von vornherein ausschliesst.