2.2. Strafen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten stellen echte kriminalrechtliche Strafen dar, weshalb sich das Steuerstrafverfahren nach strafprozessualen Grundsätzen auszurichten hat (Markus Kühni, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bd. 2, 2. Aufl., Muri/ Bern 2004, Vorbem. zu §§ 242-254 N 1 mit Hinweisen). Beim Ausfällen von Strafen handelt es sich um eine richterliche Funktion, die grundsätzlich dem Strafrichter vorbehalten bleibt (§ 99 Abs. 1 KV). Die Ansicht, der Strafbefehl sei als blosser Einigungsvorschlag anzusehen, der keine (richterlichen) Tatsachen- oder Schuldfeststel- 2008 Kantonale Steuern 105