2. 2.1. In ihrer ursprünglichen Fassung sah die Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV) vor, dass durch Gesetz kantonale Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden ermächtigt werden können, geringfügige Bussen auszufällen (§ 99 Abs. 2 KV). Im Zusammenhang mit der Schaffung des StG wurde § 99 KV durch einen neuen Abs. 3 ergänzt (Änderung vom 22. Dezember 1998, in Kraft seit 1. Januar 2001). Danach kann die Strafkompetenz für die vom Bundesrecht vorgesehenen Bussen des Steuerstrafrechts wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung durch das Gesetz den Steuerbehörden und den Verwaltungsgerichten zugewiesen werden.