Strafbefehl oder stellt das Strafverfahren ein (§ 245 Abs. 1 StG). Erheben die angeschuldigte Person oder der Gemeinderat innert Frist Einsprache, wird der Strafbefehl aufgehoben und fällt dahin (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, so kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Hält das KStA nach wie vor eine Bestrafung für richtig, erhebt es Anklage beim Steuerrekursgericht, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (§ 247 Abs. 3 und 4 StG). 2. 2.1.