Frist nachzuholen (§ 180 Abs. 2 und 3 StG). Bleibt der Steuerpflichtige säumig, erfolgt eine eingeschriebene Mahnung und wenn auch diese nichts nützt, wird das Bussenverfahren nach § 235 StG durchgeführt. 1.2. Die Regelung des Bussenverfahrens erfolgte in enger Anlehnung an diejenige der StPO, insbesondere an das dort in den §§ 194 ff. vorgesehene Strafbefehlsverfahren. Das KStA ist zur Ermittlung und Untersuchung des Sachverhalts zuständig (§§ 242 und 244 Abs. 1 StG). Nach Abschluss der Untersuchung erlässt es einen 104 Verwaltungsgericht 2008