Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Wochenaufenthalter nur zwei Mal wöchentlich eine solche Fahrt absolvieren muss, und überdies geschieht die Hin- und Rückfahrt nicht gleichentags, summiert sich also nicht an einem einzigen Tag. In einer Gesamtwürdigung rechtfertigt es sich, die vom Steuerrekursgericht beachtete Grenze etwas zu erhöhen und den zeitlich zumutbaren Mehraufwand für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei Wochenaufenthaltern, für Hin- und Rückfahrt zusammengenommen, auf 2,5 Stunden festzusetzen.