Auch hier sind die Kosten des privaten Fahrzeugs abzugsfähig, wenn dessen Benützung für den Arbeitsweg notwendig - oder anders ausgedrückt, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Dabei gilt es zu bestimmen, welcher zeitliche Mehraufwand beim Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel noch als zumutbar erachtet werden kann. Das KStA ist der Meinung, dieser sei auf ungefähr fünf Stunden pro Woche festzulegen, da dies umgerechnet einer Stunde pro Arbeitstag entspreche; bei Wochenaufenthaltern führt dies zu einem zumutbaren Mehraufwand von 2,5 Stunden pro Wegstrecke.