4. 4.1 Die Kosten des privaten Fahrzeuges werden steuerlich dann berücksichtigt, wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Dies trifft namentlich zu bei: "- Krankheit oder körperlichen Gebrechen - beachtlicher Entfernung der nächsten Haltestelle 76 Verwaltungsgericht 2008