Der von der Vergabestelle in der Vernehmlassung vorgeschlagene Weg, wonach auch der Preis der ausgeschlossenen Anbieterin miteinzubeziehen und mit der Maximalnote 10 zu bewerten wäre, um eine halbwegs realistische Bandbreite der Angebotspreise zu bestimmen, erscheint eine im Rahmen des der Vergabebehörde zukommenden Ermessens noch vertretbare Lösung. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die V. AG aus technischen und nicht aus preislichen Gründen – die V. AG hätte mit einem finanziellen Aufwand von Fr. 5'000.-- die technischen Mängel ihres Angebots beheben können (VGE IV/28 vom 5. April 2007 [WBE.2007.20]) – vom Submissionsverfahren ausgeschlossen wurde.