Richtigerweise hätte die Vergabestelle hier ein Bewertungssystem festlegen müssen, das den konkreten Umständen (geringes Gewicht des Preises, nur drei gültige Angebote innerhalb einer Preisspanne von nur 5 %) Rechnung getragen hätte. Der von der Vergabestelle in der Vernehmlassung vorgeschlagene Weg, wonach auch der Preis der ausgeschlossenen Anbieterin miteinzubeziehen und mit der Maximalnote 10 zu bewerten wäre, um eine halbwegs realistische Bandbreite der Angebotspreise zu bestimmen, erscheint eine im Rahmen des der Vergabebehörde zukommenden Ermessens noch vertretbare Lösung.