Mit der effektiv vorgenommenen Preisbewertung, bei der eine Preisdifferenz von lediglich 5 % zu einem Punkteabzug von 60 % beim Preiskriterium führt, wird dem Preis jedoch, wie auch die Vergabebehörde eingesteht, ein weitaus überhöhtes, ausschreibungswidriges Gewicht beigemessen. Richtigerweise hätte die Vergabestelle hier ein Bewertungssystem festlegen müssen, das den konkreten Umständen (geringes Gewicht des Preises, nur drei gültige Angebote innerhalb einer Preisspanne von nur 5 %) Rechnung getragen hätte.