Im vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde die Qualität in den Vordergrund gestellt und dem Preis bzw. den Anschaffungskosten bewusst ein geringes Gewicht von lediglich 30 % zugemessen. Diese Gewichtung erscheint berechtigt und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Mit der effektiv vorgenommenen Preisbewertung, bei der eine Preisdifferenz von lediglich 5 % zu einem Punkteabzug von 60 % beim Preiskriterium führt, wird dem Preis jedoch, wie auch die Vergabebehörde eingesteht, ein weitaus überhöhtes, ausschreibungswidriges Gewicht beigemessen.