Bei einfachen Bau- oder Lieferaufträgen wird dem Preis regelmässig ein eher hohes Gewicht beizumessen sein; ebenso werden sich die Angebotspreise innerhalb eines relativ engen Rahmens bewegen. Demgegenüber rechtfertigt sich bei komplexen Aufträgen (anspruchsvolle Konstruktionen, komplexe Dienstleistungsbeschaffungen) ein höheres Gewicht der qualitativen Aspekte gegenüber dem Preis, der allerdings eine bestimmte Mindestgrenze nicht unterschreiten darf (siehe BGE 129 I 313 f. = Pra 64/2004, S. 368, wo das Bundesgericht diese Grenze bei 20 % festgelegt hat). Erfahrungsgemäss ist hier bei den Preisen auch mit wesentlich grösseren Bandbreiten zu rechnen.