zum Ganzen: AGVE 2004, S. 231 ff.; VGE IV/2 vom 26. Januar 2007 [WBE.2006.378], S. 9). 7.5. Das Ziel der Festlegung der Preiskurve muss es sein, die Bewertung der Angebotspreise so zu bewerkstelligen, dass das im Voraus bekannt gegebene Gewicht des Kriteriums bei der Evaluation auch tatsächlich zum Tragen kommt. Sowohl das Gewicht, das eine Vergabestelle dem Preis als Zuschlagskriterium zulässigerweise zumisst, als auch die realistischerweise bei den Angeboten zu erwartenden Preisspannen sind stark von der Art des zu vergebenden Auftrags abhängig. Bei einfachen Bau- oder Lieferaufträgen wird dem Preis regelmässig ein eher hohes Gewicht beizumessen sein;