Folglich hat die Vergabebehörde hier eine Neubewertung vorzunehmen, welche auch die unterschiedlichen Redundanzgrade auf der Leitebene miteinbezieht. 4.2.3.-7.1.2. (…) 7.1.3. Der Vergabebehörde steht bei der Benotung des Zuschlagskriteriums Preis ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens. Wie eine Bewertungsskala hinsichtlich der Angebotspreise festzulegen ist, lässt sich nicht in allgemeingültiger Weise bestimmen, son- 2007 Submissionen 165