Es ist daher nicht Sache des Verwaltungsgerichts, hier eine eigene Bewertung vorzunehmen. Klar erscheint aber, dass in Bezug auf das Angebot der X. AG der Bewertungsabzug beim Subkriterium "Busstrukturen" im Vergleich zum Angebot der Beschwerdeführerin über den jetzigen sechs Punkten liegen muss, wird doch ein von der Vergabestelle als wichtig erachteter Aspekt nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Mass erfüllt. Folglich hat die Vergabebehörde hier eine Neubewertung vorzunehmen, welche auch die unterschiedlichen Redundanzgrade auf der Leitebene miteinbezieht.