Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Vergabestelle die einzelnen Teilaspekte der Kriterien "Systemarchitektur", "Busstrukturen" und "Redundanzen" bewertet hat und worin die Bewertungsdifferenzen zwischen der technischen Lösung der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin begründet sind. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Rahmen seiner – beschränkten – Kontrollbefugnisse auf die Überprüfung dieser Gesichtspunkte; ihm kommt nicht die Funktion einer "Ober-Vergabebe- hörde" zu. Es ist daher nicht Sache des Verwaltungsgerichts, hier eine eigene Bewertung vorzunehmen.