Allgemeine Ausführungen zum Gesamteindruck, eine fehlende Bewertung oder eine falsche Bewertung der technischen Anforderungen an die Qualität, wie dies vorliegendenfalls offensichtlich geschehen ist, genügen den Anforderungen nicht. Eine solche Bewertung widerspricht nicht nur den eigenen Vorgaben der Vergabebehörde, sondern verletzt auch den Grundsatz der Transparenz. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Vergabestelle die einzelnen Teilaspekte der Kriterien "Systemarchitektur", "Busstrukturen" und "Redundanzen" bewertet hat und worin die Bewertungsdifferenzen zwischen der technischen Lösung der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin begründet sind.