in der Ausschreibung bekanntgegeben worden sind, sind deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. AGVE 2000, S. 327). Das heisst insbesondere, dass auf eine nachvollziehbare, differenzierte sachliche Bewertung der von der Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen technischen Teilkriterien nicht verzichtet werden kann. Allgemeine Ausführungen zum Gesamteindruck, eine fehlende Bewertung oder eine falsche Bewertung der technischen Anforderungen an die Qualität, wie dies vorliegendenfalls offensichtlich geschehen ist, genügen den Anforderungen nicht.