auf alle Angebote in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben, angewendet wird. Eine differenzierte Prüfung der sach- bzw. qualitätsbezogenen Kriterien drängt sich sodann besonders auf, wenn für den Zuschlag das Qualitätskriterium den Preis überwiegt. In diesen Fällen gilt es zu verhindern, dass dem Preis eine ausschreibungswidrige Bedeutung zukommt, indem er trotz seines geringen Gewichts im Ergebnis allein über den Zuschlag entscheidet. Auch der relative Charakter der Zuschlagskriterien ruft grundsätzlich nach einer differenzierenden Bewertung (vgl. VGE III/88 vom 20. Oktober 2003 [BE.2003.00240], S. 12 f.).