Vor dem Hintergrund des grossen Ermessenspielraums, der der Vergabestelle bezüglich des Entscheides, ob sie eine Variante und die damit verbundenen Risiken berücksichtigen oder auf der Amtslösung beharren will, zukommt (siehe vorne Erw. 3.2.2), ist der Beschluss des Gemeindeverbands V., die Unternehmervariante der Beschwerdeführerin nicht in die Bewertung miteinzubeziehen, aus den vorgenannten Gründen vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist darin keine unzulässige Ermessensüberschreitung ersichtlich.