Weiter sind auch die Befürchtungen der Vergabebehörde, dass die Verfügbarkeit der (alten) Karten und die Ersatzmöglichkeit bzw. die Ersatzteilverhaltung nicht auf 25 Jahre hinaus sicher sei, durchaus nachvollziehbar und können nicht als gänzlich unbegründet zurückgewiesen werden. Inhalt der Ausschreibung war der vollständige Ersatz und die Ablösung des bestehenden Prozesssystems durch eine neue Anlage. Vor dem Hintergrund des grossen Ermessenspielraums, der der Vergabestelle bezüglich des Entscheides, ob sie eine Variante und die damit verbundenen Risiken berücksichtigen oder auf der Amtslösung beharren will, zukommt (siehe vorne Erw.