Insofern weicht das Variantenangebot inhaltlich, aber nicht umfangmässig (quantitativ) vom verlangten Angebot ab. Ein Ausschluss der Unternehmervariante der Beschwerdeführerin aus formalen Gründen (Unvollständigkeit des Angebots bzw. unzulässiges Teilangebot) kommt somit entgegen der Vergabestelle nicht in Betracht. 3.3.3. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen müssen Varianten hinsichtlich Nutzung, Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit dem Haupt- 2007 Submissionen 161