insofern sind Teilangebote grundsätzlich auch ohne gleichzeitige Grundangebote zulässig (zur Unterscheidung zwischen Teilangebot und Unternehmervariante siehe AGVE 2000, S. 300 f.). Die Beschwerdeführerin offeriert auch bei ihrer Unternehmervariante den gesamten in der Ausschreibung verlangten Leistungsumfang, wobei sie – aufgrund ihrer Kenntnis der bestehenden Anlage – allerdings die Weiterverwendung der vorhandenen S100-Karten vorschlägt, aber zudem für die Weiterverwendung dieser Karten die verlangten Garantien gewährleistet. Insofern weicht das Variantenangebot inhaltlich, aber nicht umfangmässig (quantitativ) vom verlangten Angebot ab.