Auch liegt kein gemäss Ziffer 3.1 der Besonderen Bestimmungen unzulässiges Teilangebot vor. Ein Teilangebot weicht im Gegensatz zur Variante nicht inhaltlich (qualitativ), sondern lediglich umfangmässig (quantitativ) vom verlangten Angebot ab; insofern sind Teilangebote grundsätzlich auch ohne gleichzeitige Grundangebote zulässig (zur Unterscheidung zwischen Teilangebot und Unternehmervariante siehe AGVE 2000, S. 300 f.).