Hingegen macht sie Unvollständigkeit des Leistungsverzeichnisses bzw. das Vorliegen lediglich eines Teilangebots geltend, da die Beschwerdeführerin die S100- Karten nicht in das Angebot aufgenommen habe. Der Vorwurf der (formellen) Unvollständigkeit des Leistungsverzeichnisses der Unternehmervariante geht fehl. Die Beschwerdeführerin hat bei denjenigen Positionen, bei denen die bestehenden Komponenten beibehalten werden sollen, die jeweiligen Stückzahlen und die Preisangaben korrekt mit 0 eingesetzt. Auch liegt kein gemäss Ziffer 3.1 der Besonderen Bestimmungen unzulässiges Teilangebot vor.