3.3.2. In formeller Hinsicht hat die Beschwerdeführerin ihre Variante nicht – wie verlangt – als separate Beilage im Register 6 (Beilagen des Unternehmers) eingereicht, sondern als zusätzliches Register 8 (Unternehmervariante). Diese unbedeutende Abweichung von Ziffer 3.1 der Besonderen Bestimmungen wird von der Vergabebehörde allerdings zu Recht nicht beanstandet. Hingegen macht sie Unvollständigkeit des Leistungsverzeichnisses bzw. das Vorliegen lediglich eines Teilangebots geltend, da die Beschwerdeführerin die S100- Karten nicht in das Angebot aufgenommen habe.