Diese Gefahr besteht allerdings dann nicht, wenn das Angebot, welches die Minderleistung enthält, so weit vor den Angeboten der Mitbewerber liegt, dass es selbst unter Aufrechnung der Preisdifferenz, die für eine volle Leistung zu veranschlagen wäre, noch seinen Vorsprung behält. Denn bei dieser Sachlage werden die Mitbewerber durch die Zulassung des Angebots mit der Minderleistung nicht benachteiligt (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 20. Juli 2004 [VB.2004.00006], Erw. 2.2.2). 3.3. 3.3.1. Nach den Ausschreibungsunterlagen sind Unternehmervarianten zulässig, welche den gesamten Leistungsumfang für den Anlagebereich A bis H umfassen.