Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beinhaltet eine Variante im Sinne von § 16 Abs. 1 SubmD immer eine leistungsbezogene Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen; mit ihr soll den Anbietern die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Amtslösung abweichende, innovative Alternativen anzubieten (AGVE 2003, S. 281). Beim Entscheid, ob sie einer Variante den Zuschlag erteilen oder auf der von ihr erarbeiteten Amtslösung beharren will, kommt der Vergabestelle ein grosser Ermessensspielraum zu, und sie ist nicht verpflichtet, irgendwelche mit der Variante verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen (AGVE 2001, S. 339 mit Hinweis).