sind in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen (§ 16 Abs. 3 SubmD). 3.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beinhaltet eine Variante im Sinne von § 16 Abs. 1 SubmD immer eine leistungsbezogene Abweichung von den Ausschreibungsbedingungen; mit ihr soll den Anbietern die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Amtslösung abweichende, innovative Alternativen anzubieten (AGVE 2003, S. 281).