1.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin nach der gemäss der Teilrevision vom 18. Oktober 2005 geltenden Rechtslage aus dem Submissionsdekret im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf eine beschwerdefähige Verfügung und damit auch keinen Anspruch auf Rechtsschutz ableiten kann.