Die Beurteilung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, erfolgt bei einem Kontokorrentverhältnis auf den Zeitpunkt der Saldoziehung. Erst in diesem Zeitpunkt entsteht ein bestimmter Betrag. Zuvor besteht lediglich ein Abrechnungsverhältnis und die verbleibende Forderung der einen Partei ist nicht bestimmt. Die Ungewissheit besteht umso mehr, wenn beim Kontokorrentverhältnis keine Kreditlimite festgelegt wurde. Vorliegend ist somit auf die Saldoziehung am 31. Dezember 1998 abzustellen; dies entspricht der Auffassung des KStA.