Bereits im Abschluss des Geschäftsjahres 1996, mithin vor der Bemessungsperiode 1997/1998, war beim Konto "KK-Guthaben T." ein Betrag von Fr. … verbucht. Bei der Veranlagung für die Veranlagungsperiode 1997/98 (mit Bemessungsperiode 1995/96) wurde der Betrag von Fr. … nicht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Die dem Drittvergleich zugrunde zu legenden Verhältnisse la- 88 Verwaltungsgericht 2008