pflichtet (VGE II/81 vom 19. November 2003 [BE.2003.00029], S. 15). 2.4. 2.4.1. Es ist im Nachfolgenden zu prüfen, in welcher Höhe eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden muss. Die Beschwerdeführer machen dabei geltend, die Steuerbehörde hätte von Anfang an eine Aufrechnung vornehmen müssen, wenn sie der Meinung gewesen wären, das Darlehen sei geschäftsmässig nicht begründet. Das Darlehen habe bereits per 31. Dezember 1996 in der Höhe von Fr. … bestanden. Eine Aufrechnung sei damals jedoch nicht erfolgt.